Nur noch 5 Tage bis Inkrafttreten der DSGVO…
Der Countdown läuft und die Fragen über die Einführung der europäischen Datenschutzgrundverordnung häufen sich. Ihr habt es wahrscheinlich in eurem privaten Bereich schon gemerkt, dass Versicherungen, Banken und sonstige Unternehmensgruppen euch über die DSGVO gesondert informieren und neue Einwilligungen eurerseits benötigen.
Auch im Bereich der Eislauflaufabteilung versucht man Licht ins Dunkel zu bringen, denn Verordnungen sind häufig bürokratisch und für den Laien kompliziert. Die gesamte Öffentlichkeitsarbeit der EAS ist von dieser neuen Verordnung betroffen und selbstverständlich müssen wir Redakteure uns mit dieser Thematik auseinandersetzten.
Das Internetportal Datenschutzbeauftragter Info (www.datenschutzbeauftragter-info.de) bietet hier eine große Unterstützung. Wir möchten in Auszügen aus diesem Internetportal berichten. Prinzipiell ist zukünftig eine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen, die helfen unsere Onlinearbeit einfacher zu machen.
So heißt es; Zitat:
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
§ 23 Abs. 1 KUG sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist. Das ist der Fall bei:
· Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
· Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
· Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
· Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(Quelle: Datenschutzbeauftragter Info)
Veranstaltungen im öffentlichen Sinne der EAS sind logischerweise alle Spiele sowie die öffentlichen Publikumsläufe (Discolauf), die Eislaufschule und sonstige Veranstaltungen im Bereich der EAS Berichterstattung. Der Besucher des Schongauer Eissportzentrums muss ggf. damit rechnen, dass Fotoaufnahmen erstellt und veröffentlicht werden. Dieser Hintergrund gilt beispielsweise auch, wenn eine Teamgruppe bei einem Auswärtsspiel begleitet wird.
Was ist eine Versammlung?
So heißt es; Zitat:
3. Bilder von Versammlungen
· Die freie Darstellung von Versammlungen gilt für alle Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern z.B. auch Kongresse oder Vereinsveranstaltungen.
· Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.
· Voraussetzung ist, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG muss das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem eindeutig untergeordnet sein. Die Abbildungen einzelner Personen fallen allgemein nicht unter diese Ausnahme.
(Quelle: Datenschutzbeauftragter Info)
So das war jetzt sehr viel Rechtskunde. Die Abteilung kommt im Einzelfall auf euch zu. Sprecht im Zweifelsfalle den Fotografen vor Ort einfach an, denn nur so können wir vorab reagieren. Kurzum in der Vergangenheit hat es mit uns allen stets super geklappt und genau diesen Weg wollen wir gerade wegen der DSGVO weiter beschreiten. Danke für eure Aufmerksamkeit.